Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3.500kg aber nicht mehr als 7.500kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg dürfen mitgeführt werden.
Mindestalter
Theoretische Ausbildung | Praktische Ausbildung | ||||||
Mindestumfang des Theorieunterrichts |
Mindestumfang der Sonderfahrten |
von Klasse B |
gemeinsamen Ausbildungsgang |
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Grundunterricht | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | ||||||
Klassenspezifischer Unterricht | Schulung auf Autobahnen oder autobahnähnlichen Kraftfahrstraßen (Anlage 4 Nr. 2 FahrschAusbO) |
1 |
1 |
1 |
2 |
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Gesamt | Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit | ||||||
(Doppelstunden zu je 90 Min.) | Gesamt |
Die Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag für die Klasse C1 einzureichen.